Art. 35 [Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts-
und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
oder  Ordnung  kann  ein  Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen  des  Bundesgrenzschutzes  zur  Unterstützung  seiner  Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe  bei  einer
Naturkatastrophe  oder  bei  einem  besonders schweren Unglücksfall kann ein
Land  Polizeikräfte  anderer  Länder,  Kräfte  und   Einrichtungen   anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines   Landes,  so  kann  die  Bundesregierung,  soweit  es  zur  wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den  Landesregierungen  die  Weisung  erteilen,
Polizeikräfte  anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen.  Maßnahmen  der  Bundesregierung  nach  Satz 1 sind jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im  übrigen  unverzüglich  nach  Beseitigung  der
Gefahr aufzuheben.



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