Art. 35 [Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts-
und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer
Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein
Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als
eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte
einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf
Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der
Gefahr aufzuheben.
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